Prüfungsordnung Masterstudiengang trmd

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Prüfungsordnung des Fachbereichs 06 Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik der Technischen Hochschule Mittelhessen für den Masterstudiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation (trmd) vom 11. Juni 2007



Vorbemerkung:

Nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 05. November 2007 (GVBl. I S. 710) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs 06 Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik (MNI) am 11. Juni 2008 die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation beschlossen. Sie enthält in Teil I die Allgemeinen Bestimmungen für Masterprüfungsordnungen der Fachhochschule Gießen-Friedberg vom 15. Dezember 2004 (StAnz. 24/2005 S. 2109), geändert am 31. Januar 2007 (StAnz. 20/2007 S. 968), und wird ergänzt durch die Fachspezifischen Bestimmungen in Teil II.

Teil I, Allgemeine Bestimmungen

Es gelten die im Staatsanzeiger des Landes Hessen Nr. 24/2005 S. 2109 veröffentlichten Allgemeinen Bestimmungen für Masterprüfungsordnungen der Fachhochschule Gießen-Friedberg vom 15. Dezember 2004 mit im Staatsanzeiger des Landes Hessen Nr. 20/2007 S. 968 veröffentlichten Änderungen vom 31. Januar 2007.

pdf [Links zu den Allgemeinen Bestimmungen]

Teil II, Fachspezifische Bestimmungen

Inhalt:

§ 1 Geltungsbereich, Zulassungsvoraussetzungen, Allgemeines, Studienziele
§ 2 Bewerbungsunterlagen
§ 3 Zulassung, Zulassungskommission und Immatrikulation
§ 4 Ausnahmen, Zulassung unter Vorbehalt
§ 5 Mastergrad und -urkunde
§ 6 Regelstudienzeit, Dauer und Gliederung des Studiums, Module, Sprache
§ 7 Praxisphase, Entwicklungsprojekt
§ 8 Kostenpflicht
§ 9 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsregelung



§ 1 Geltungsbereich, Zulassungsvoraussetzungen, Allgemeines, Studienziele

(1) Die Fachspezifischen Bestimmungen regeln die Inhalte und Anforderungen des Masterstudiengangs Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation mit dem Abschluss Master of Arts (M. A.)“ des Fachbereichs MNI.

(2) Das stärker anwendungsorientierte Masterstudium Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation baut konsekutiv auf ein abgeschlossenes Bachelorstudium an einer Hochschule in der Fachrichtung Medieninformatik oder einer verwandten Fachrichtung auf, die Informatik- und Medieninformatikanteile in gleichem Umfang enthält wie der Bachelorstudiengang Medieninformatik an der Fachhochschule Gießen-Friedberg.

(3) Ist bei einer Bewerberin oder einem Bewerber zu erwarten, dass vorhandene Defizite in den in Abs. 2 genannten Fachgebieten innerhalb von 2 Semestern nachgeholt werden können, erfolgt die Zulassung mit dem Vorbehalt, die fehlenden Kenntnisse bis spätestens zum Ende des zweiten Semesters durch das Absolvieren von Brückenkursen oder Modulen aus anderen Studiengängen der Fachhochschule Gießen-Friedberg auszugleichen. Die Zulassung zu den Modulen des dritten und jedes weiteren Fachsemesters ist nur möglich, wenn hinreichende Kenntnisse nach Satz 1 nachgewiesen werden.

(4) Bewerberinnen oder Bewerber, die Absolventinnen oder Absolventen eines anderen als in Abs. 2 genannten Hochschul-Diplom- oder Hochschul-Bachelorstudiengangs sind, können zum Studium zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie über Vorkenntnisse verfügen, wie sie beim Absolvieren eines Bachelorstudiengangs Medieninformatik an der Fachhochschule Gießen-Friedberg erworben werden. Abs. 3 bleibt unberührt. Die Entscheidung trifft die Zulassungskommission.

(5) Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulabschluss können aufgrund einer Entscheidung der Zulassungskommission für die ersten drei Semester oder zu einzelnen Lehrveranstaltungen zum Zweck der Weiterbildung zugelassen werden, wenn sie die für das weiterbildende Studium erforderliche Eignung in einem einschlägigen Beruf oder auf andere Weise erworben und nachgewiesen haben. Ein Masterabschluss ist nicht möglich.

(6) Die Zulassung zum Masterstudiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation setzt voraus:

1. Hochschulzugangsberechtigung nach § 63 HHG.

2. In der Regel eine Gesamtnote von mindestens gut“ (2,5 und besser) in einem in Abs. 2 bzw. 4 genannten abgeschlossenen Bachelor- oder Diplomstudium mit mindestens einer Regelstudienzeit von 6 Semestern. In Ausnahmefällen – zum Beispiel bei besonders erfolgreicher einschlägiger Berufstätigkeit – können auch Bewerberinnen oder Bewerber mit einer schlechteren Gesamtnote zugelassen werden.

3. Bei fremdsprachigen Studienbewerberinnen und -bewerbern Nachweis einer Grundkompetenz in der deutschen Sprache im Umfang der Kenntnisstufe Deutsch als Fremdsprache, Grundstufe A1“ (nach Goethe-Institut, basierend auf GER – Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen).

4. Fristgerechte Vorlage vollständiger Bewerbungsunterlagen nach § 2.

(7) Ziel des Masterstudiengangs Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation ist die Einsatzfähigkeit der Absolventinnen und Absolventen

1. in der Erstellung fachlicher Kommunikationen, Dokumentationen und Publikationen für Erzeugnisse und Prozesse,

2. in der Konzeption, Gestaltung, Realisierung und Anpassung multimedialer Kommunikations- und Informationssysteme,

3. in der zielgruppenadäquaten journalistischen Aufbereitung fachlicher Information und

4. in Fragen zum interdisziplinären Informationstransfer.

Das Studium bereitet auf anspruchsvolle Berufsfelder in global agierenden Unternehmen, im öffentlichen Dienst oder in einer selbständigen Tätigkeit vor. Es kann auch Basis für eine wissenschaftliche Weiterqualifizierung in einem ggf. anschließenden Promotionsverfahren sein.

§ 2 Bewerbungsunterlagen

(1) Die Bewerbung um einen Studienplatz erfolgt mit dem Bewerbungsbogen für den Masterstudiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation. Der Bewerbungsbogen sowie alle notwendigen Unterlagen sind im Original oder als beglaubigte Kopie in deutscher Sprache bis zum jeweiligen Bewerbungsschluss einzureichen. Falls Dokumente in einer anderen Sprache vorliegen, muss eine amtlich beglaubigte Übersetzung der Dokumente ins Deutsche beiliegen. Im Einzelnen sind folgende Unterlagen in deutscher Sprache erforderlich:

1. Bewerbungsbogen mit 2 Lichtbildern neueren Datums der Bewerberin oder des Bewerbers,

2. Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung nach § 63 HHG,

3. Nachweis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses nach § 1 Abs. 2 bzw. 4,

4. Zeugnisse des Erststudiums sowie eine Auflistung der absolvierten und für den Masterstudiengang relevanten Module, Prüfungs- und Studieninhalte des Erststudiums (§ 1 Abs. 2 bzw. 4),

5. bei ausländischen Studienbewerberinnen und –bewerbern der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse (z. B. durch DSH-Prüfung, Test DaF, Goethe-Institut Mittelstufe),

6. eine persönliche Stellungnahme der Bewerberin oder des Bewerbers zu den Beweggründen für die Aufnahme des Masterstudiums und den mit dem Studiengang angestrebten Zielen (Motivationsbrief – Letter of Motivation, 1 – 2 getippte DIN-A4-Seiten),

7. Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs einschließlich der Zeugnisse über bisherige einschlägige Berufstätigkeit sowie Fort- und Weiterbildung.

(2) Über die Anerkennung ausländischer Abschlüsse und Hochschulzugangsberechtigungen und die Umrechnung ihrer Noten und Prozentpunkte bzw. die Anerkennung gleichwertiger Qualifikationen entscheidet die Fachhochschule. § 14 der Allgemeinen Bestimmungen (Teil I) gilt entsprechend.

§ 3 Zulassung, Zulassungskommission und Immatrikulation

(1) Über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Zulassungskommission, der je eine Professorin oder ein Professor des Fachbereichs MNI, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie zwei Studierende angehören. Die Mitglieder der Zulassungskommission werden durch den Fachbereichsrat jeweils für die Dauer eines Jahres bestimmt. Zur Unterstützung der Zulassungskommission können weitere Professorinnen und Professoren zur Vorprüfung der Bewerbungsunterlagen nach den genannten Kriterien hinzugezogen werden.

(2) Aufgrund der Entscheidung der Zulassungskommission werden die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber an den jeweils festgelegten Terminen durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Fachhochschule Gießen-Friedberg (Studierendenverwaltung) an der Fachhochschule Gießen-Friedberg immatrikuliert. Die Immatrikulation kann nur erfolgen, wenn die Zulassungskommission die Vollständigkeit der für die Immatrikulation erforderlichen Unterlagen, Nachweise und Voraussetzungen bestätigt hat.

§ 4 Ausnahmen, Zulassung unter Vorbehalt

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die bis zum Ende der jeweiligen Bewerbungsfrist nicht alle in § 1 festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, können unter dem Vorbehalt zum Masterstudiengang zugelassen werden, dass die fehlenden Voraussetzungen spätestens bis zur Immatrikulation bei der Zulassungskommission nachgewiesen werden. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt der Bewerbung ihr Studium in einem in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Bachelor- oder Diplomstudiengang noch nicht abgeschlossen haben, müssen statt der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 geforderten Unterlagen einen Nachweis der Immatrikulation im entsprechenden Bachelor- oder Diplomstudiengang sowie eine detaillierte Bescheinigung über den Stand und den voraussichtlichen Abschluss dieses Studiums vorlegen. Bei Immatrikulation muss das Erststudium abgeschlossen sein.

§ 5 Mastergrad und -urkunde

Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums im Masterstudiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation wird der akademische Grad Master of Arts“, Kurzform M. A.“, mit Urkunde nach Anlage 4 verliehen. Der Masterabschluss eröffnet den Zugang zum höheren Dienst.

§ 6 Regelstudienzeit, Dauer und Gliederung des Studiums, Module, Sprache

(1) Die Regelstudienzeit im Masterstudiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation beträgt vier Semester, das entspricht zwei Studienjahren. Für den erfolgreichen Abschluss der Masterprüfung sind die in der Modulübersicht in Anlage 1 aufgeführten Module erfolgreich abzuschließen.

(2) Die zu erbringenden Module sind grundsätzlich aus dem Angebot des Masterstudiengangs Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation nach Anlage 1 zu absolvieren. Ersatzweise können identische oder gleichwertige Module auch aus dem Modulangebot anderer Masterstudiengänge der Fachhochschule Gießen-Friedberg erbracht werden. Darüber entscheidet der Prüfungsausschuss. Dabei entstandene Fehlversuche werden angerechnet. §§ 11 bis 14 der Allgemeinen Bestimmungen (Teil I) sind anzuwenden.

(3) Lehr- und Prüfungssprache sind Deutsch und Englisch. Näheres bzw. Ausnahmen sind im Modulhandbuch (Anlage 2) festgelegt.

§ 7 Projektphasen

Das Studium beinhaltet jeweils zwei Projektphasen im 2. und 3. Semester. Das Nähere ist in den Anlagen 1 und 2 geregelt.

§ 8 Kostenpflicht

Für das Masterstudium mit Ausnahme des Studiums zum Zwecke der Weiterbildung für Bewerberinnen und Bewerber nach § 1 Abs. 5 werden keine Entgelte nach § 21 Abs. 3 HHG erhoben. Die Verpflichtung zur Zahlung des Semesterbeitrags nach § 95 Abs. 3 HHG, des Verwaltungskostenbeitrags nach § 64 a HHG sowie von Gebühren und Beiträgen nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 9 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2007 in Kraft. Die Prüfungsordnung des Fachbereichs Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik für den Masterstudiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation vom 2. Oktober 2002 (StAnz. 1/2004 S. 8) wird aufgehoben. Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Studierende, die ihr Studium im Masterstudiengang Technische Redaktion und Multimediale Dokumentation vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung aufgenommen haben, können dieses bis längstens 31. August 2009 nach der bisher gültigen Prüfungsordnung fortsetzen. Der Wechsel in die neue Prüfungsordnung ist jederzeit unwiderruflich möglich.





Anlagen zur Prüfungsordnung

Weiterleitung jeweils auf ein pdf-Dokument

Anlage 1: [Übersicht – im Masterstudiengang trmd zu erbringenden Modul] ausgehend von einem Studienbbeginn im Wintersemester

Anlage 2: [Modulhandbuch, Modulbeschreibungen]
(Amtliche Version, sonst auch [hier] auf unser Seite!)

Anlage 3: [Masterzeugnis] Vorlage

Anlage 4: [Masterurkunde] Vorlage

Anlage 5: [Diploma Supplement] (noch nicht fertig)